Wahlweise Kaufpreiserlag bei Kaufvertragsunterfertigung auf das Treuhandkonto oder Sicherstellung des nicht fälligen Kaufpreisteiles durch Bankgarantie
Sofortige Anmerkung der Zusage von Wohnungseigentum im Grundbuch
Bezahlung bzw. Weiterleitung des Kaufpreises an den Bauträger gemäß Bauträgervertragsgesetz (BGBL. 2008/56) vom Kaufpreis
zu nachstehenden Terminen sind höchstens folgende Teile des Preises fällig:
15% bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung;
35% nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs;
20% nach Fertigstellung der Rohinstallationen;
12% nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung;
12% nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes;
4% nach Fertigstellung der Gesamtanlage
2% nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung hat gesichert hat.